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Private Ersatzschulen; Beantragung von Schulgeldersatz

Der Freistaat Bayern gewährt für Schülerinnen und Schüler an privaten Ersatzschulen gem. Art. 47 BaySchFG Schulgeldersatz.


Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Freistaat Bayern den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 110,00 Euro je Unterrichtsmonat. Für Schülerinnen und Schüler, die eine staatlich genehmigte Ersatzschule der genannten Schularten besuchen, ersetzt der Staat das Schulgeld bis zu 70 % des Schulgeldersatzes für staatlich anerkannte Schulen. Für den Monat August wird Schulgeldersatz nicht geleistet.

Die Beantragung erfolgt durch den jeweiligen Schulträger.

  • Staatliche Anerkennung oder staatliche Genehmigung der Schule
  • Erhebung von Schulgeld
  • Schriftliche Vereinbarung mit den Ersatzberechtigten über die Höhe des Schulgeldersatzes
  • Keine anderweitige öffentliche Förderung, die das Schulgeld ersetzt
  • Schulgeldersatz wird grundsätzlich für jeden Unterrichtsmonat gezahlt, in dem ein Schüler (zum Teil) am Unterricht teilgenommen hat.

Der Antrag auf Schulgeldersatzabschläge ist vom jeweiligen Schulträger schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Schule einzureichen. Nach Prüfung entscheidet das Landesamt über die Bewilligung der gesetzlichen Leistungen. Die Schulträger erhalten bei Bewilligung in den Monaten November, Februar und Mai als Abschlagszahlungen jeweils den dreifachen Betrag des für den Monat Oktober sich ergebenden Zuschusses (§ 22 AVBaySchFG).

Am Ende des Schuljahres ist ein weiterer Antrag mit namentlicher Schülerliste vorzulegen, die die Zahl der Monate, für die Schulgeld zu entrichten war, und den Sollbetrag Schulgeldersatz enthält.

Der Abschlagsantrag ist bis zum 10. Oktober jeden Jahres unter Angabe der Schülerzahlen vom 1. Oktober und der Höhe des monatlich festgesetzten Schulgeldes einzureichen.

Damit die Schlusszahlung zeitnah erfolgen kann, ist der Antrag auf Endabrechnung zusammen mit der Schülerliste möglichst bald nach Ablauf des Schuljahres, spätestens jedoch bis 15. Oktober, vorzulegen.


Stand: 27.03.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Landesamt für Schule (siehe BayernPortal)

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